Jugendschutz bei Videospielen
Besonders Videospiele wurden in der Vergangenheit häufig kritisch betrachtet aufgrund des Einflusses, welchen diese relativ jungen Medien auf Kinder und Jugendliche haben könnten. Häufig wurden PC- oder Konsolenspiele im Zusammenhang mit Gewalttaten gar als mögliche Motivatoren genannt – auch wenn sich bis heute keine solche Verbindung eindeutig wissenschaftlich belegen lässt. Nichtsdestotrotz können Videospiele, wie filmische Medien, für Kinder und Jugendliche ungeeignete Themen behandeln. Um diese besonders schützenswerten Bevölkerungsgruppen vor altersunangemessenen Inhalten zu bewahren, gibt es in Deutschland verschiedene Institutionen, die mit der Regelung des Jugendschutzes betreut sind und dabei hauptsächlich auf das Werkzeug der Altersbeschränkung zurückgreifen. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, kurz FSK, haben wir schon in einem früheren Beitrag behandelt. Dieses Mal betrachten wir die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, kurz USK, welche eine bedeutende Rolle beim Jugendschutz im Zusammenhang mit Videospielen innehat. Abschließend wollen wir aber auch die Grenzen der USK aufzeigen sowie aktuelle Entwicklungen, die eine Intensivierung des Jugendschutzes bei Videospielen bedeutender machen könnten.
Was ist die USK?
Hinter der verantwortlichen GmbH für die USK steht der Industrieverband der Spiele entwickelnden, produzierenden und in Deutschland vertreibenden Industrie – der Verband der deutschen Games-Branche e.V. (game). Laut eigener Aussage nimmt der Dachverband keinen Einfluss auf die Prüfverfahren der USK. Beraten wird die USK in ihrem Kerngeschäft der Alterseignungsprüfung von einem Beirat, bestehend unter anderem aus Vertreter*innen der Kirchen und der Medienpädagogik sowie mehrerer Institutionen von Landes- und Bundesregierung, wie beispielsweise des Bundesfamilienministeriums, der Jugendministerien der Länder und weiterer. Letztlich zählen auch Vertreter*innen der Computerspielewirtschaft und Jugendschutzsachverständige zu den Beiratsmitgliedern.
Wie arbeitet die USK?
Die Prüfverfahren der USK verlaufen seit 2003 nach einem festen Schema. Vier ehrenamtliche Sachverständige für den Jugendschutz, jeweils unabhängig tätige Fachleute, sowie ein*e ständige*r Vertreter*in der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bilden ein Prüfgremium. Die Sachverständigen werden hierbei aus einer Gruppe von 50 ausgewählt, welche wiederum durch einen gemeinsamen Vorschlag der OLJB und der Computerspielewirtschaft an den USK-Beirat gebildet wird.
Prüfverfahren für Videospiele, die in physischer Form auf dem deutschen Markt verkauft werden sollen, sind für die Hersteller verpflichtend. Die Durchführung einer solchen Prüfung basiert auf Informationen, welche Spielesichter*innen, die das Spiel im Vorhinein in Gänze durchspielen, dem Prüfgremium präsentieren. Anhand dieser Informationen stimmt das Gremium über eine Empfehlung zur Altersbeschränkung des Mediums ab, welche schließlich exklusiv durch den*die Ständige Vertreter*in der OLJB bestimmt wird. Das Spiel erhält daraufhin eine von fünf Freigaben:
· Freigegeben ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren),
· Ab sechs Jahren,
· Ab zwölf Jahren,
· Ab sechzehn Jahren und
· Keine Jugendfreigabe (ab achtzehn Jahren).
Wie bei den Freigaben der FSK hat auch für die Bewertung der USK das Potential zur Entwicklungsbeeinträchtigung der Jüngsten einer Altersgruppe maßgebliche Relevanz. Entscheidungen werden hierbei exklusiv auf Basis des Jugendschutzgesetzes getroffen.
Sollte ein Videospiel nach dem deutschen Recht illegale Inhalte enthalten oder Themen von außergewöhnlicher Schwere behandeln, dann kann die USK die Vergabe einer Altersbeschränkung gänzlich ablehnen. In diesem Fall wird das entsprechende Spiel indiziert, also in die „Liste jugendgefährdender Medien“ aufgenommen. Spiele auf dieser Liste dürfen weder an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, noch dürfen sie über den Versandhandel vertrieben oder in der Öffentlichkeit beworben werden. Ein Verkauf ist somit lediglich in speziellen, exklusiv für Erwachsene zugänglichen Räumlichkeiten des stationären oder auch des Digitalhandels erlaubt.
Rechtliche Verbindlichkeiten
Von großer Bedeutung ist die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeit der USK. Diese erstreckt sich nämlich lediglich auf physische Datenträger – Spiele, die exklusiv im Digitalhandel angeboten werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der USK. Daher müssen zunächst auch nur solche Hersteller physischer Datenträger die rechtlichen Verbindlichkeiten, die mit der USK-Einstufung einhergehen, tragen. Sie sind dazu verpflichtet, das entsprechende Siegel zur Altersfreigabe nach klar definierten Vorgaben klar erkennbar auf dem entsprechenden Datenträger sowie auf der Verpackung anzubringen. Aus dem Verkauf solcher USK-geprüfter Ware entstehen dann wiederum Pflichten für den Handel. Sowohl stationärer als auch Online-Handel werden durch das Gesetz verpflichtet, die Altersbeschränkungen strikt einzuhalten. Eine Altersüberprüfung ist Voraussetzung für den Verkauf dieser Ware; während dies im stationären Handel trivial sein mag, muss der Verkäufer im Online-Handel sogar haften, sollte der Zulieferer das Produkt an eine Person ohne entsprechende Altersfreigabe übergeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Strafe geahndet werden kann.
Kritik an der USK
Während besonders erwachsene Spieler*innen Kritik an der USK und ihrer Indizierungspolitik üben, ist für den Jugendschutz allerdings ein anderer Bereich relevanter. Laut dem Fachverband Medienabhängigkeit e.V. berücksichtigt die USK in ihren Bewertungen zum Potential für Entwicklungsstörung bei Jugendlichen und Kindern nicht ausreichend, wie sehr Elemente zur Steigerung der Abhängigkeit junge Spieler*innen beeinflussen können. Die Gefahr von anhaltender Abhängigkeit oder gar Sucht nach einem Spiel lässt sich laut dem Positionspapier des Vereins von 2015 durch bestimmte spielerische Mechaniken erkennen und sollte daher auch in Betracht gezogen werden, sobald eine Bewertung der Alterseignung stattfindet.
Kritik am mangelnden Schutz im Internet
Weiterhin lässt sich die Effektivität der Jugendschutzmaßnahmen bei Videospielen kritisieren, sobald der Digitalhandel betrachtet wird. Die verpflichtende Prüfung und somit Verteilung einer rechtsgültigen Altersbeschränkung geschieht lediglich bei solchen Spielen, die als physische Datenträger verkauft werden. Besonders auf dem PC-Markt für Videospiele können Entwickler heutzutage, durch die starken Marktanteile großer Digitalhändler am Videospielgeschäft, gänzlich auf physische Datenträger verzichten. Daher kommt es nicht selten vor, dass nicht‑USK‑geprüfte Videospiele auf den entsprechenden Plattformen mit nur geringsten oder leicht zu umgehenden Alterskontrollen frei käuflich erwerbbar sind. Die Verantwortlichkeit für Digitalhändler ist zwar mit dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag geregelt, jedoch haben die zuständigen Landesregierungen deutscher Bundesländer die Entscheidungshoheit an die International Age Rating Coalition abgegeben. Bei der IARC handelt es sich um einen internationalen Zusammenschluss von Jugendschutzorganisationen zur Festlegung von Altersbeschränkungen zu verschiedenen Inhalten. In Deutschland übernimmt die USK die Bewertung von Online-Inhalten im Namen des IARC. Problematisch hierbei ist jedoch, dass die Bewertung von Inhalten durch die IARC nicht verpflichtend ist – Anbieter müssen ihr Angebot also nicht prüfen lassen. Gleichzeitig sind die Altersbeschränkungen, welche die IARC ausspricht, in keiner Weise rechtsbindend, sondern lediglich Empfehlungen. Da die USK für diese Empfehlungen jedoch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag zurate zieht, ist es für Anbieter ratsam, dieser Empfehlung zu folgen.
Ausblick
Die anhaltende Entwicklung des Videospielmarktes weg von physischen Medien und hin zur reinen Digitalität könnte in der Zukunft eine Überarbeitung der Prozesse der USK im Namen des Jugendschutzes notwendig machen. Weiterhin sollten Probleme wie die angesprochene Gefahr der Abhängigkeit berücksichtigt werden. Ebenso kritisch hinterfragt werden muss die zunehmende Frequenz von Echtgeld-Märkten für digitale Güter innerhalb von Videospielen, welche besonders in manchen Fällen bereits für internationales Aufsehen gesorgt hat. Durch die ständige Weiterentwicklung des Videospielmarktes bleibt der Jugendschutz in diesem Bereich auch eine ständige Herausforderung.
Quellen und weiterführende Informationen
Albertini, V., Dreier, M., Groppler, A., Kiepe, K., Lindenberg, T., Müller, K.W., Wlachojiannis, J. & Zorr-Werner, M. (2015, Februar). Position des Fachverbands Medienabhängigkeit e.V. zur Einbeziehung von entwicklungsbeeinträchtigenden Bindungskriterien bei der Altersfreigabe von Computerspielen zur Prävention und Verhinderung einer Medienabhängigkeit. Fachverband Medienabhängigkeit e.V. https://www.fv-medienabhaengigkeit.de/fileadmin/images/Dateien/Position_spielimmanente_Faktoren_02-2015.pdf
Höltgen, S. (2007, 25. November). Zwei neue Horror-Games richten sich an erwachsene Spieler – und bekommen es mit der USK zu tun. Telepolis. https://www.heise.de/tp/features/Spielhoellen-3416185.html (11.07.2022)
Trusted Shops GmbH. (2014, 30. Oktober). Hohe Geldbuße bei Verstoß gegen USK und FSK im Onlinehandel. absatzwirtschaft. https://www.absatzwirtschaft.de/hohe-geldbusse-bei-verstoss-gegen-usk-und-fsk-im-onlinehandel-205294/ (11.07.2022)
USK. (o. D.). [Verschiedene Unterseiten der FSK-Website]. https://www.fsk.de/?seitid=2&tid=2 (24.06.2022)
Spieleratgeber NRW. (o. D.). Neue Studien zum Thema Gewaltspiele. https://www.spieleratgeber-nrw.de/Neue-Studien-zum-Thema-Gewaltspiele.3847.de.1.html (11.07.2022)